LStR R 96 (Zu
§ 33a EStG)
Zu
§ 33a EStG
R 96 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige
Berufsausbildung
Einführung (1) Die
Lohnsteuer-Richtlinien in der geänderten Fassung
(LStR
2004) enthalten im Interesse einer
einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden
Erläuterungen der Rechtslage, Weisungen zur Auslegung des
Einkommensteuergesetzes und seiner Durchführungsverordnungen sowie
Weisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und zur
Verwaltungsvereinfachung. (2) 1Die
LStR 2004
sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn anzuwenden für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember
2003 enden, und für sonstige Bezüge,
die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2003
zufließen. 2Sie gelten auch
für frühere Zeiträume, soweit sie geänderte Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes betreffen, die vor dem 1. Januar
2004 anzuwenden sind.
3Die LStR 2004 sind auch für
frühere Jahre anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung der
Rechtslage darstellen.4Die obersten
Finanzbehörden der Länder können mit Zustimmung des
Bundesministeriums der Finanzen die in den Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten
Höchst- und Pauschbeträge ändern, wenn eine Anpassung an neue
Rechtsvorschriften oder an die wirtschaftliche Entwicklung geboten ist. (3) Entgegenstehende Schreiben
des Bundesministeriums der Finanzen und Erlasse der obersten
Finanzbehörden der Länder sind nicht mehr anzuwenden. (4) Diesen Richtlinien liegt,
soweit im Einzelnen keine andere Fassung angegeben ist, das
Einkommensteuergesetz2002 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I S. 4210,
BStBl I S. 1209), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zum Abbau von
Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen vom 16.5.2003 (BGBl.
I S. 660), zu Grunde.