R
130.Ermittlung
des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft
nach Durchschnittssätzen
für Wirtschaftsjahre, die nach
dem
enden
Einführung(1) Die
Einkommensteuer-Richtlinien1999 sind Weisungen an die Finanzbehörden
zur einheitlichen Anwendung des Einkommensteuerrechts, zur Vermeidung
unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.(2) Die
Einkommensteuer-Richtlinien
1999 sind für die Veranlagung zur Einkommensteuer ab
dem Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden.(3) Anordnungen, die mit den
nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr
anzuwenden.(4) Diesen Richtlinien liegt, soweit
im einzelnen keine andere Fassung angegeben ist, das
Einkommensteuergesetz
1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. 4. 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt
geändert durch
Artikel 10 des Gesetzes zur
Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom
24. 3. 1999 (BGBl. I S. 388) und durch
Artikel 1 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom
24. 3. 1999 (BGBl. I
S. 402) zugrunde.
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