EStR R 41d. (Zu
§ 6c
EStG)
Zu
§ 6c
EStG
R 41d. Gewinn aus der Veräußerung von Gebäuden sowie von
Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden bei der Ermittlung des Gewinns
nach
§ 4
Abs. 3 EStG oder nach
Durchschnittssätzen
Einführung(1) Die
Einkommensteuer-Richtlinien sind
Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des
Einkommensteuerrechts, zur Vermeidung unbilliger Härten und zur
Verwaltungsvereinfachung.(2) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch
stehen, sind nicht mehr anzuwenden.(3) Diesen Richtlinien liegt, soweit im einzelnen keine andere
Fassung angegeben ist, das
Einkommensteuergesetz
1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September
1990 (BGBl. I S. 1898), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I
S. 2049), zugrunde.