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Umsatzsteuer; | Leistungen von Schullandheimen (§ 4 Nr. 23 UStG)
§ 4 Nr. 23 UStG befreit die Beherbergung, die Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen von der Umsatzsteuer, wenn diese überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke bei sich aufnehmen. Zur Anwendung dieser Steuerbefreiung auf Leistungen von Schullandheimen nimmt die , S 7181 - 29 - StH 445 ausführlich Stellung.