Wegfall der Verlustvorträge im Sinne von § 8c KStG bei Anteilsübertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge
Leitsatz
1) Unter § 8c KStG fallen alle rechtsgeschäftlichen entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragungen, damit auch Anteilsübergänge
im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.
2) Tz. 4 des (BStBl. I 2008, 736) ist keine Grundlage für einen Anspruch auf Billigkeitserlass
nach § 163 AO bei Übertragungen im Wege vorweggenommener Erbfolge, die nicht zu einer vom Zuwendenden angeordneten bzw. gesetzlich
festgelegten Anrechnungspflicht auf die spätere Erbschaft (§ 2050 BGB) führen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2016 S. 995 Nr. 17 DStR 2016 S. 8 Nr. 15 DStRE 2016 S. 480 Nr. 8 EFG 2016 S. 412 Nr. 5 ErbBstg 2016 S. 126 Nr. 5 GStB 2016 S. 201 Nr. 6 KÖSDI 2016 S. 19753 Nr. 4 NWB-EV 2016 S. 84 Nr. 3 Ubg 2016 S. 297 Nr. 5 TAAAF-49599
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