Schätzung ausländischer Kapitaleinkünfte
durch das Finanzamt: Indizienbeweis und Mitwirkungspflichten des
Steuerpflichtigen
Leitsatz
1. Die dem Steuerpflichtigen
in § 90 Abs. 2 AO allgemein auferlegte erhöhte Mitwirkungspflicht
bei Auslandssachverhalten führt nicht zu einer Umkehrung der Feststellungslast
mit der Folge, dass der Steuerpflichtige das Nichtvorhandensein einer
bei einer ausländischen Bank unterhaltenen Kapitalanlage nachweisen muss.
2. Es spricht zwar eine allgemeine
Lebenserfahrung dafür, dass hohe Geldbeträge, wenn sie nicht alsbald
benötigt werden, Zins und Ertrag bringend angelegt werden. Die Abhebung
hoher Bargeldbeträge allein begründet aber noch keine Schätzungsbefugnis
des Finanzamts für den Ansatz von Kapitaleinkünften. Hinzukommen
müssen vielmehr weitere Indizien, die es nahe legen davon auszugehen,
dass derartige Beträge tatsächlich zinsbringend angelegt worden
sind, wie beispielsweise eine Verletzung der Mitwirkungspflicht
gem. § 90 Abs. 1 AO.
3. Die Mitwirkungspflicht gem.
§ 90 Abs. 1 AO begründet keine Verpflichtung zum Nachweis der Verwendung
des privaten Barvermögens oder zur Aufbewahrung entsprechender Unterlagen
über Jahre hinweg. Der Steuerpflichtige hat lediglich die ihm möglichen
Angaben zu machen und noch vorhandene Unterlagen vorzulegen.
4. Zum Indizienbeweis und zu
den Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei Verdacht auf
nicht erklärte ausländische Kapitaleinkünfte im Einzelnen.
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 345 Nr. 5 ErbStB 2016 S. 106 Nr. 4 IWB-Kurznachricht Nr. 7/2016 S. 234 PStR 2016 S. 267 Nr. 10 ZAAAF-49597
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