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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 2 K 376/15

Gesetze: AO § 147 Abs. 1, AO § 147 Abs. 6, AO § 146 Abs. 1 S. 1, AO § 146 Abs. 5 S. 1, AO § 143, AO § 144, AO § 145, HGB § 238 Abs. 1, HGB § 239 Abs. 2, HGB § 239 Abs. 4 S. 1, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 20, GG Art. 2 Abs. 3

Datenzugriff der Betriebsprüfung auf ein elektronisches Warenwirtschaftssystem einer Apothekerin

Leitsatz

1. Verwendet ein Einzelhändler (hier: Apothekerin) eine PC-Kasse, die die detaillierten Informationen in Bezug auf den einzelnen Verkaufsvorgang aufzeichnet und speichert, muss er dem Betriebsprüfer den diesbezüglichen Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO gewähren.

2. Entscheidet der Steuerpflichtige sich für ein modernes PC-Kassensystem, das zum einen sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet und zum anderen auch eine langfristige Aufbewahrung (Speicherung) der getätigten Einzelaufzeichnungen ermöglicht, kann er sich nicht (mehr) auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen (Anschluss an , BFH/NV 2015, 790; X R 42/13, BStBl II 2015, 519 und X R 47/13, BFH/NV 2015, 793).

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 9/2016 S. 414
TAAAF-49573

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