Datenzugriff der Betriebsprüfung auf ein elektronisches Warenwirtschaftssystem einer Apothekerin
Leitsatz
1. Verwendet ein Einzelhändler (hier: Apothekerin) eine PC-Kasse, die die detaillierten Informationen in Bezug auf den einzelnen
Verkaufsvorgang aufzeichnet und speichert, muss er dem Betriebsprüfer den diesbezüglichen Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO
gewähren.
2. Entscheidet der Steuerpflichtige sich für ein modernes PC-Kassensystem, das zum einen sämtliche Kassenvorgänge einzeln
und detailliert aufzeichnet und zum anderen auch eine langfristige Aufbewahrung (Speicherung) der getätigten Einzelaufzeichnungen
ermöglicht, kann er sich nicht (mehr) auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen (Anschluss an , BFH/NV 2015, 790; X R 42/13, BStBl II 2015, 519 und X R 47/13, BFH/NV 2015, 793).
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 9/2016 S. 414 TAAAF-49573
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