Neue Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, Angabe der richtige Arbeitsorte eines im Ausland tätigen Arbeitnehmers in der Steuererklärung
als Voraussetzung für die steuerliche Beurteilung des Arbeitslohns
Leitsatz
1. Hat der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung trotz Beifügung einer Liechtensteiner Lohnsteuerbescheinigung unrichtigerweise
steuerpflichtigen Arbeitslohn als Grenzgänger in die Schweiz angegeben und das FA aufgrund dieser unvollständigen Angaben
unrichtigerweise nach dem DBA-Schweiz steuerfreien Arbeitslohn angenommen, so ist es zu einer Änderung des bestandskräftigen
Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO befugt, wenn ihm später bekannt wird, dass der Steuerpflichtige tatsächlich
elf Wochen außerhalb Europas, 24 Wochen in Liechtenstein und 14 Wochen in Deutschland gearbeitet hat, und wenn der Arbeitslohn
in voller Höhe in Deutschland steuerpflichtig ist.
2. Rechtfertigender Grund für die Durchbrechung der Bestandskraft nach § 173 AO ist nicht die Unrichtigkeit der Steuerfestsetzung,
sondern der Umstand, dass das FA bei seiner Entscheidung von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist.
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 12 Nr. 28 DStRE 2016 S. 1075 Nr. 17 EFG 2015 S. 2021 Nr. 23 IStR 2016 S. 858 Nr. 20 UAAAF-49564
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