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Umsatzsteuer | Umsatzsteuersatz bei Personenbeförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr durch Taxen
Für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist es unbeachtlich, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt (Bezug: § 3 Abs. 11, § 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG; Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG; Art. 98 Abs. 1 Richtlinie 2006/112/EG; § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 2, § 135 Abs. 2 FGO; § 21, § 22, § 46 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 47 Abs. 1, § 49 Abs. 4, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c PBefG).
Gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG in der bis zum gültigen bzw. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG in der ab gültigen Fassung (vgl. Anwendungsregelung in § 28 Abs. 4 UStG) ermäßigt sich die Steuer auf 7 % u. a. für „die Beförderungen von Personen ... im Verkehr mit Taxen, wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt“. Diese Steuermäßigung ist unionsrechtskonform und gilt grundsätzlich nicht für entsprechende von Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen. Sie enthält kein personenbezogen...