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Lohn und Gehalt kompakt
Lohnsteuer | Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses (BFH)
Die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses nach § 102 Abs. 1 VVG ist kein Lohn, weil die Mitversicherung keine Gegenleistung für die Beschäftigung ist (; veröffentlicht am 10. 2. 2016).
Hintergrund: Nach § 102 Abs. 1 VVG erstreckt sich die Versicherung für ein Unternehmen auch auf die Haftpflicht der zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen sowie der Personen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen.
Sachverhalt: Streitig ist, ob die von einem Krankenhaus für die dort beschäftigten Klinikärzte abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung einen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil bei den Klinikärzten begründet.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Der von der Klägerin erworbene Versicherungsschutz zur Deckung des mit dem Betrieb ihres Krankenhauses erwachsenden Haftungsrisikos diente ihrem eigenen Versicherungsschutz.
Die Klägerin wandte damit ihren Arbeitnehmern nichts zu; die Einbeziehung der Arbeitnehmer in die Versicherung folgt allein aus der gese...