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Gesellschaftsrecht | Nachträglich beschlossene Errichtung eines GmbH-rechtlichen Aufsichtsrats
Auch wenn die Errichtung eines Aufsichtsrats in der Satzung der GmbH als Option bereits verankert war, kann durch diese Öffnungsklausel die zwingende Anwendung der §§ 53, 54 GmbHG nicht suspendiert werden, weil es sich insoweit nicht um eine auf den Einzelfall beschränkte punktuelle Satzungsdurchbrechung (vgl. dazu nur ; 3Z BR 31/01 – jeweils zur Gewinnverteilung), sondern vielmehr um eine tiefgreifende und dauerhafte Änderung der Gesellschaftsverfassung handelt, die deshalb als Satzungsänderung notariell zu beurkunden und in das Handelsregister der GmbH einzutragen ist.
War damit im Streitfall der Aufsichtsrat nicht wirksam errichtet, konnte er den GmbH-Geschäftsführer dami...