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Leiharbeitnehmer – Zünglein an der Waage bei der Unternehmensmitbestimmung?
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB DAAAF-48965 In den letzten Jahren hat das BAG sich in mehreren Entscheidungen damit befasst, ob Leiharbeitnehmer für bestimmte Schwellenwerte im Entleihunternehmen mitzählen, und hat dies im Zusammenhang mit Regelungen der Betriebsverfassung wie auch bezüglich der Kleinbetriebsklausel im Kündigungsschutzgesetz bejaht. Das BAG setzt in einer neuen Entscheidung zur Unternehmensmitbestimmung nach dem MitbestG () seine Linie fort. Es bejaht ein Mitzählen auch in Bezug auf das anzuwendende Wahlverfahren (unmittelbare Wahl bei bis zu 8.000 Arbeitnehmern bzw. Delegiertenwahl bei mehr Arbeitnehmern, § 9 MitbestG).
Ausführlicher Beitrag s. .
Allgemeiner Ansatz des BAG: Normzweckorientierung
[i]Frage nach der Zielrichtung der jeweiligen NormZentraler Aspekt der neueren Rechtsprechung des BAG zur Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern ist die Orientierung am jeweiligen Normzweck. Danach bejahte das BAG eine Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern u. a. sowohl für die Verpflichtung zu Interessenausgleich und Sozialplanverhandlungen gem. §§ 111 ff. BetrVG, eine restriktive Auslegung der Kleinbetriebsklausel zum Kündigungsschutz sowie die Festlegung der Anzahl der Betriebsratsmitglied...