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OLG Karlsruhe Beschluss v. - 11 Wx 108/15

Gesetze: GNotKG § 65; GNotKG § 81; GNotKG § 83; BGB § 2227; GNotKG § 40; GNotKG §§ 40 Absatz 2 und 3, 65 Absatz 1

Leitsatz

Leitsatz:

Der Geschäftswert eines die Entlassung eines Testamentsvollstreckers betreffenden Verfahrens richtet sich auch dann nach § 65 Absatz 1 GNotKG, wenn der Antrag von hierzu nicht Berechtigten gestellt worden ist.

Fundstelle(n):
RAAAF-49176

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