Gerichtliche Bestellung eines Prüfers bei einer Aktiengesellschaft
Leitsatz
1. § 318 Absatz 4 Satz 2 HGB ist bei einer anhängigen Anfechtungsklage gegen den Beschluss zur Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des im Halbjahresbericht enthaltenen verkürzten Abschluss- und Zwischenlageberichts analog anzuwenden.
2. Bei einer analogen Anwendung des § 318 Absatz 4 Satz 2 HGB im Hinblick auf eine anhängige Anfechtungsklage kann die gerichtliche Bestellung auch während des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.
3. Das Gericht kann bei einer analogen Anwendung des § 318 Absatz 4 Satz 2 HGB im Hinblick auf eine anhängige Anfechtungsklage auch den von der Hauptversammlung gewählten Prüfer bestellen.
Fundstelle(n): AG 2016 S. 42 Nr. 1 BB 2015 S. 3022 Nr. 50 DStR 2016 S. 136 Nr. 3 NJW-RR 2016 S. 295 Nr. 5 ZIP 2015 S. 2319 Nr. 48 HAAAF-49175
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