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LSG Sachsen Urteil v. - 5 RS 170/15

Gesetze: AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 6; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 2

Leitsatz

Leitsatz:

Eine Schätzung der Höhe von Jahresendprämien ist im jeweils konkreten Einzelfall nur dann möglich, wenn der behauptete Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach, beispielsweise durch Zeugenaussagen, wenigstens glaubhaft gemacht worden ist. Ohne Glaubhaftmachung dem Grunde nach, kann eine Schätzung der Höhe nicht erfolgen.

Fundstelle(n):
SAAAF-49167

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