1. Die Kriterien für die Zuordnung einer Tätigkeit zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der abhängigen Tätigkeit sind grundsätzlich auch im Bereich Film, Funk und Fernsehen anwendbar.
2. Allerdings haben die Gerichte bei der Entscheidung darüber, ob Rechtsbeziehungen zwischen den Rundfunkanstalten und ihren in der Programmgestaltung tätigen Mitarbeitern als Arbeitsverhältnisse einzuordnen sind, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und das daraus resultierende Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der programmgestaltenden Rundfunkmitarbeiter Rechnung zu tragen, zu beachten.
3. Ob eine programmgestaltende Tätigkeit gegeben ist, kann dahin stehen, wenn es sich bei der zu beurteilenden Tätigkeit bereits nach allgemeinen Grundsätzen um eine selbständige Tätigkeit und nicht um eine Beschäftigung handelt.
Fundstelle(n): UAAAF-49162
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