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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 1 AS 4045/15 B

Gesetze: StPO § 467 Abs 1; OWiG § 46 Abs 1; SGG § 192 Abs 1 S 1 Nr 2; SGG § 144 Abs 4; SGG § 172 Abs 3 Nr 4; SGG § 172 Abs 3 Nr 3; SGG § 172 Abs 1

Leitsatz

Leitsatz:

Gegen einen Beschluss, mit dem das Sozialgericht Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG verhängt hat, ohne zugleich eine Entscheidung in der Hauptsache zu treffen, ist die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft. Hat eine Beschwerde gegen die Verhängung von Verschuldenskosten Erfolg, hat die Staatskasse (und nicht der Beschwerdegegner) die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers zu tragen.

Fundstelle(n):
RAAAF-49137

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