Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO (Außenprüfung) setzt für den Steuerpflichtigen erkennbare Prüfungshandlungen vor Ablauf
der Festsetzungsfrist voraus
Leitsatz
1. Im Rahmen der Außenprüfung sind nur besonders qualifizierte Ermittlungshandlungen unter dem Begriff der Außenprüfung zu
verstehen, die für den Steuerpflichtigen erkennbar darauf gerichtet sind, den für die richtige Anwendung der Steuergesetze
wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln oder zu überprüfen.
2. Eine Hemmung der Verjährungsfrist gemäß § 171 Abs. 4 AO tritt nicht ein, wenn für den Steuerpflichtigen erkennbar während
der regulären Festsetzungsfrist keine qualifizierten Prüfungshandlungen durchgeführt worden sind.
3. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss die qualifizierte Prüfungshandlung als Maßstab für den Beginn der Außenprüfung die
Jahre des Prüfungszeitraums betreffen, die von der Verjährung bedroht sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2016 S. 258 Nr. 9 EFG 2016 S. 530 Nr. 7 GStB 2016 S. 213 Nr. 6 GmbH-StB 2016 S. 313 Nr. 10 KÖSDI 2016 S. 19799 Nr. 5 LAAAF-48945
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