1) Nachträgliche Anschaffungskosten auf eine Beteiligung sind auch Darlehen und andere Finanzierungshilfen, z.B. Bürgschaftsübernahmen,
wenn sie eigenkapitalersetzenden Charakter haben.
2) Eine Finanzierungshilfe ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn ein Gesellschafter der Gesellschaft die
Finanzierungshilfe zu einem Zeitpunkt zuführt, in dem ihr ein ordentlicher Kaufmann Eigenkapital zugeführt hätte (Krise).
3) Ein Darlehen, das jederzeit mit sechsmonatiger Kündigungsfrist gekündigt werden kann, ist weder ein Finanzplandarlehen
noch ein sog. krisenbestimmtes Darlehen.
4) Zur Beurteilung der Krise ist in Fällen der Betriebsaufspaltung eine Gesamtbetrachtung von Besitz- und Betriebsunternehmen
vorzunehmen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 365 Nr. 5 EStB 2016 S. 226 Nr. 6 SAAAF-48934
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