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BFH 14.10.2015 V R 10/14, BBK 3/2016 S. 107

Umsatzsteuer | Kein Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen

Ein umsatzsteuerliches Zuordnungswahlrecht gibt es nur bei der Anschaffung und Herstellung gemischt-genutzter Gegenstände. Bei der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen gibt es aber kein Zuordnungswahlrecht.

[i]Vorsteuerabzug nur im Umfang der unternehmerischen NutzungDies führt nach dem BFH dazu, dass der Vorsteuerabzug aus einer sonstigen Leistung nur in dem Umfang möglich ist, in dem die sonstige Leistung unternehmerisch verwendet wird. Relevant wird dies bei der Anmietung von Gegenständen, die auch privat genutzt werden sollen: Im Umfang der Privatnutzung ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

[i]Verzicht auf Umsatzsteuerfreiheit scheiterteIm Streitfall ging es um die Anmietung eines gemischt-genutzten Gebäudes. Der Vermieter wollte auf die USt-Befreiung verzichten und umsatzsteuerpflichtig vermieten. Der vollständige Verzicht war aber nicht möglich, weil der Mieter die...