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Ersatz für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit ist Arbeitslohn
Nicht jedwede Zahlung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn erhält, ist zwangsläufig stets als Arbeitslohn einzustufen. So können Zuwendungen etwa ebenso auf dem Austauschverhältnis eines weiteren, gesondert bestehenden Vertrags beruhen (z. B. über Raum- oder Garagenmiete für ein Homeoffice bzw. zur Unterbringung des überlassenen Firmenwagens) oder aber es kann eine auch steuerrechtlich als Ersatz eines Vermögensschadens anzusehende Leistung gegeben sein. In einem aktuell vom FG Münster zu diesem Themenkreis entschiedenen Fall (Urteil vom - 1 K 1387/15 E NWB RAAAF-48421) wurde konkret darum gestritten, ob die für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit erhaltene Ausgleichszahlung eine steuerpflichtige Einnahme darstellt.
Es klagten dort im Streitjahr 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Ehemann steht als Feuerwehrbeamter im Dienst einer Stadt. In den Jahren 2002 bis 2007 betrug seine wöchentliche Dienst- bzw. Arbeitszeit – entgegen geltendem Recht – (teilweise) mehr als 48 Stunden. Die Stadt gewährte dem Steuerpflichtigen dafür mit Bescheiden aus Februar und Oktober 2012 einen finanziellen Ausgleich in Höhe von insgesamt 14.537,16 €, wobei die Berechnung de...