Abgabenordnung/Grunderwerbsteuer;
Vorläufige Festsetzung der Grunderwerbsteuer, vorläufige Feststellung nach § 17 Absatz 2 und 3 GrEStG und vorläufige Feststellung von Grundbesitzwerten
Bezug: (vgl. BStBl 2011 I S. 575)
Das , – ( BStBl 2015 II S. 871) § 8 Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum eine auf den rückwirkende Neuregelung zu treffen. Bis zu dieser gesetzlichen Neuregelung dürfen für Erwerbsvorgänge nach dem keine auf § 8 Absatz 2 GrEStG gestützte Festsetzungen der Grunderwerbsteuer und keine gesonderten Feststellungen der Grundbesitzwerte nach den §§ 138 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) mehr ergehen.
Die gleich lautenden Erlasse vom ( BStBl 2011 I S. 575) werden daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Über die weitere Bearbeitung der bisher vorläufig durchgeführten, auf § 8 Absatz 2 GrEStG gestützten Festsetzungen der Grunderwerbsteuer sowie der hierfür maßgeblichen vorläufigen Feststellungen der Grundbesitzwerte nach den §§ 138 ff. BewG und der bisher vorläufig durchgeführten Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Absatz 2 und 3 GrEStG ergeht nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung eine gesonderte Weisung.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder und wird als gleich lautender Ländererlass im BStBl 2015 I auf S. 790veröffentlicht.
Fin Min Baden-Württemberg v. - 3-S035 4/8
Fundstelle(n):
TAAAF-48724