Einkommensteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
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§ 50c (weggefallen)
Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1§ 50c EStG enthielt zur Vermeidung von Umgehungen des KSt-Anrechnungsverbots, welches ursprünglich nicht anrechnungsberechtigte Personen betraf, und zur Sicherstellung einer einmaligen Besteuerung der Gewinne von Körperschaften ein Abzugsverbot für ausschüttungsbedingte Gewinnminderungen bei anrechnungsberechtigten Personen. Ziel der Regelung war es, dass infolge des Abzugsverbotes der Käufer die auf den Rücklagen der Körperschaft lastende anrechenbare Körperschaftsteuer nicht im Kaufpreis vergüten würde. Der Veräußerer würde demzufolge ökonomisch auch nicht infolge eines höheren Kaufpreises implizit einen möglichen Anrechnungsbetrag vereinnahmen können. Durch den Wegfall des Anrechnungsverfahrens hin zu einem Verfahren mit echter Doppelbelastung von Unternehmen und Anteilseigner (Shareholder-Relief-Verfahren, hier: Teileinkünfteverfahren bzw. Abgeltungsteuer) ist die Regelung nicht mehr notwendig.
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
2Die Regelung wurde am mit Wirkung für den VZ 1980 eingeführt. Die Vorschrift wurde durch das StSenkG v. mit Wirkung für den VZ 2001 aufgeh...