Einkommensteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 50b Prüfungsrecht
Allgemeine Erläuterungen
1§ 50b EStG stellt eine Ergänzung der Vorschriften der AO über die Durchführung von Außenprüfungen (§§ 193 bis 203 AO) dar. Mit der Vorschrift des § 50b EStG besteht insoweit eine explizite Regelung für die Überprüfung von Sachverhalten, welche im Hinblick auf die Erstattung, Vergütung und Anrechnung vom Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer sowie für die Nichtvornahmen des Steuerabzugs und die Ausstellung von Jahresbescheinigungen nach § 24c EStG sowie Mitteilungen gem. § 45e EStG von Belang sind. Zu beachten ist dabei, dass die Vorschrift des § 24c EStG durch das UntStRefG 2008 aufgehoben wurde. Im Übrigen sei im Hinblick auf die Verhältnisse, welche im Hinblick auf die jeweiligen Verfahren bedeutsam sind, auf die Kommentierung der vorstehend genannten Vorschriften verwiesen. Bezüglich des Verfahrens selbst sind die §§ 193 ff. AO maßgebend.
2Durch § 50b EStG wird der Kreis der Prüfungsadressaten gegenüber § 193 Abs. 2 AO erweitert. Das Prüfungsrecht der Finanzverwaltung gem. § 50b EStG betrifft alle Personen, welche zur Anrechnung oder Vergütung von Körperschaftsteuer bzw. zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigt sind, die Anspruch auf Absehen vom Steuerabzug ...