Einkommensteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
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§ 32c Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften (weggefallen)
Allgemeine Erläuterungen
1§ 32c EStG zur Tarifbegrenzung für Gewinneinkünfte war nur im VZ 2007 anzuwenden. Eingeführt durch das StÄndG 2007 v. wurde nach dieser Regelung die obere Proportionalstufe des Einkommensteuertarifs i. S. v § 32a EStG („Reichensteuer“) nicht auf Gewinneinkünfte angewendet. Der Spitzensteuersatz für diese Einkünfte betrug somit 42 %. Mit dem UStRefG 2008 v. wurde die Vorschrift durch die Regelung zur Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne (§ 34a EStG) ersetzt. Durch das KroatienAnpG v. wurde die Norm förmlich aufgehoben.
2Zuvor war § 32c EStG durch eine Regelung zur Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte von VZ 1994 bis VZ 2000 besetzt. Diese Regelung wurde durch das StandOG v. eingeführt, um die Doppelbelastung gewerblicher Einkünfte mit Gewerbesteuer und Einkommensteuer zu mindern. Im VZ 1994 betrug die Tarifbegünstigung auf gewerbliche Einkünfte, soweit sie der Gewerbesteuer unterlagen, bis zu 6 % (47 % statt 53 %), im VZ 2000 belief sich der Vorteil auf maximal 8 % (43 % statt 51 %). Die Begünstigungsvorschrift wurde durch das BVerfG als verfassungskonform eingestuft. Durch das StSenkG v. wurde die Regelung abgeschafft. An die Stelle der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG trat die typisierende Anr...