Einkommensteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
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§ 32b Progressionsvorbehalt
Literatur: Mann/Stahl, Hat das Goldfinger-Modell seinen Glanz verloren?, DStR 2015, 1425.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 32b EStG regelt den Progressionsvorbehalt im Einkommensteuerrecht. Als besondere Tarifvorschrift hat § 32b EStG Vorrang vor § 32a EStG. Die Norm führt zur Anwendung eines besonderen Steuersatzes, sofern neben steuerpflichtigen Einkünften auch nicht steuerbare oder steuerfreie Einkünfte i. S. d. § 32b Abs. 1 und 1a EStG durch den Stpfl. bezogen werden. Aufgrund der Vielzahl der durch die Norm erfassten Leistungen und Einkünfte, besitzt die Vorschrift eine hohe praktische Relevanz.
2§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EStG bestimmt abschließend, welche Stpfl. dem besonderen Steuersatz bzw. dem Progressionsvorbehalt mit welchen Leistungen und Einkünften unterliegen. § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG schränkt den Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG ein (Ausschluss des Progressionsvorbehalts in bestimmten Fällen). § 32b Abs. 1 Satz 3 EStG verweist zum einen auf § 2a Abs. 2a EStG zum Zweck der Bestimmung des Drittstaatenbegriffs. Zum anderen wird die sinngemäße Anwendung des § 15b EStG mit seinen Verlustabzugsbeschränkungen im Hinblick auf unerwünschte Steuerstundungsmodelle verfügt.
3§ 32b Abs. 1a EStG ergänzt § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG und regelt die einkommensteuerrechtliche Behandlung...