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BayObLG Beschluss v. - 2Z BR 111/00

Leitsatz

Leitsatz:

»Zur Berichtigung des Grundbuchs beim Tod eines BGB-Gesellschafters ist der Gesellschaftsvertrag vorzulegen oder sein Inhalt nachzuweisen.

2. Soll nach dem Tod eines BGB-Gesellschafters die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt werden, so hat bei angeordneter Vor- und Nacherbschaft bis zum Nacherbfall allein der Vorerbe die für die Gesellschafterstellung erforderliche Eigenschaft als Erbe.«

Fundstelle(n):
KAAAF-48231

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