keine Kürzung um einen Sockelbetrag in Höhe von 300 EUR monatlich
Leitsatz
1. Zu den Bezügen, die den bei dem Unterhaltsverpflichteten gemäß § 33a Abs. 1 EStG abzugsfähigen Betrag mindern, gehört auch
der unterstützten Person im Unterstützungszeitraum zugeflossenes Elterngeld.
2. Das bezogene Elterngeld geht in voller Höhe in die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person ein. Es ist nach
der seit dem Veranlagungszeitraum 2010 maßgeblichen Rechtslage nicht um einen Sockelbetrag von monatlich 300 EUR zu kürzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 383 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 15/2016 S. 1057 CAAAF-47869
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