Unternehmereigenschaft einer städtischen GmbH aufgrund entgeltlicher Sporthallenüberlassung; Vorsteuerabzugsberechtigung aus
Baukosten
Leitsatz
1. Mit der Überlassung der Sporthalle an die Nutzer gegen Entgelt übte die Stpfl. eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S.d. §
2 Abs. 1 Satz 2 UStG aus, mit der sie das die Selbtständigkeit charakterisierende Unternehmerrisiko trug. Die Höhe der von
der Stpfl. mit der seit Bezugsfertigkeit der Halle als Hallenbetreiberin erzielten Umsätze hing und hängt neben der allg.
Marktlage insbesondere von der Fähigkeit der Stpfl. ab, in welchem Umfang sie die Sporthalle in Konkurrenz zu anderen Anbietern
entgeltlich vermieten kann. Ob die Stpfl. in der Absicht handelte, Gewinn zu erzielen, ist unerheblich.
2. Eine unangemessene Gestaltung i.S.d. § 42 Satz 1 AO ist im Streitfall nicht gegeben. Dass die entgeltliche Leistung der
Stpfl. an die Vereine die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs begründen, widerspricht nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen
Vorgaben des § 2 i.V.m. § 15 UStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 152 Nr. 2 KÖSDI 2016 S. 19668 Nr. 2 UStB 2016 S. 181 IAAAF-47867
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