1. Ist das Verfahren gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 AO (i.d.F. des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom ) zur Anerkennung weiterer gemeinnütziger Zwecke zur Förderung der Allgemeinheit ein gesondertes Verwaltungsverfahren mit eigener Verwaltungsaktqualität? Welche Behörde ist als Beklagter am Verfahren zu beteiligen, wenn ein Land entgegen § 52 Abs. 2 Satz 3 AO keine zentral zuständige Finanzbehörde benannt hat?
2. Ist "Turnierbridge" ein vergleichbarer gemeinnütziger Zweck i.S. § 52 Abs. 2 Satz 2 AO?
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