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LAG Köln 08.05.2015 4 Sa 489/15, NWB 4/2016 S. 247

Arbeitsrecht | Keine Eintrittspflicht des Pensionssicherungsvereins für rückständige Kapitalleistungen

Der Pensionssicherungsverein hat für rückständige Versicherungsleistungen nur dann einzutreten, soweit diese zwölf Monate vor Entstehen seiner Leistungspflicht entstanden sind (§ 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG). Das gilt aber nicht für solche Versorgungsansprüche, die als (einmalige) Kapitalleistung und nicht als regelmäßige Renten zu erbringen sind. Dies ergibt sich (auch) aus einer unionskonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a Satz 3 BetrAVG.

Anmerkung:

Die Vorinstanz hatte demgegenüber den beklagten [i]infoCenter „Betriebliche Altersvorsorge“ NWB VAAAB-14425 Pensionssicherungsverein für die von der insolventen Arbeitgeberin zugesagte Versorgungregelung, die – vorbehaltlich weiterer Voraussetzungen – auch die Auszahlung des Versorgungsguthabens als Einmalbetrag erlaubte, für eintrittspflichtig gehalten und dies vor allem mit der Auslegung des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG begründet, der der Senat zwar jetzt widersprach. Gleichwohl hält ...