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Arbeitsrecht | Keine Eintrittspflicht des Pensionssicherungsvereins für rückständige Kapitalleistungen
Der Pensionssicherungsverein hat für rückständige Versicherungsleistungen nur dann einzutreten, soweit diese zwölf Monate vor Entstehen seiner Leistungspflicht entstanden sind (§ 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG). Das gilt aber nicht für solche Versorgungsansprüche, die als (einmalige) Kapitalleistung und nicht als regelmäßige Renten zu erbringen sind. Dies ergibt sich (auch) aus einer unionskonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a Satz 3 BetrAVG.
Die Vorinstanz hatte demgegenüber den beklagten [i]infoCenter „Betriebliche Altersvorsorge“ NWB VAAAB-14425 Pensionssicherungsverein für die von der insolventen Arbeitgeberin zugesagte Versorgungregelung, die – vorbehaltlich weiterer Voraussetzungen – auch die Auszahlung des Versorgungsguthabens als Einmalbetrag erlaubte, für eintrittspflichtig gehalten und dies vor allem mit der Auslegung des § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG begründet, der der Senat zwar jetzt widersprach. Gleichwohl hält ...