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Gesellschaftsrecht | Keine Änderung des Vereinszwecks bei Beschränkung auf nur noch eine Sportart
Eine Änderung des Vereinszwecks, also der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit (vgl. , BGHZ 96 S. 245) bedarf bei einem eingetragenen Verein (e. V.) neben der entsprechenden Verlautbarung hierüber im Vereinsregister insbesondere der Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Vereins (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieses Einstimmigkeits-Erfordernis ist aber nicht per se bei jeder Änderung der Zweckbestimmung in der Satzung (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 BGB) [i]Wickert, NWB 2/2016 S. 115erforderlich, sondern nur dann, wenn sich damit zugleich auch die verbandsrechtliche Geschäftsgrundlage des Vereins ändert bzw. dessen Leitmaxime ausgetauscht wird. Dies ist aus Sicht und der Interessenlage des einzelnen Vereinsmitglieds zu bestimmen (vgl. , WM...