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Ermäßigter Steuersatz für die entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen
Hinweise zur Verwaltungsanweisung der
Sonstige Leistungen, die in Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten bestehen und die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG begünstigt. So sollen die Endverbraucher von diesen Leistungen durch den ermäßigten Steuersatz entlastet werden.
Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, hat die OFD Niedersachsen eine erlassen, die eine bereits vorhandene vom () überarbeitet und bestätigt. In dieser Verfügung werden die Fälle der Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG konkretisiert.
I. Überblick Computerprogramme
Umsatzsteuerlich ist bei Computerprogrammen im ersten Schritt zwischen Standard- und Individual-Software zu unterscheiden. Im zweiten Schritt ist eine Überprüfung hinsichtlich der Überlassung von Programmen lediglich zur Benutzung oder der Überlassung von Programmen mit Einräumung urheberrechtlicher Schutzrechte zur Verwertung erforderlich.
Diese Abgrenzungen sind bedeutsam, da unter die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG nur die Überlassung von Individual-Software mit Einräumung urheberrechtlicher Schutzrechte zur Verwertung fällt.