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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 7 SO 1474/15

Gesetze: SGB 12 § 71; SGB 12 § 42 Nr 1; SGB 12 § 27a; SGB 12 § 28

Leitsatz

Leitsatz:

1. Leistungen der Altenhilfe nach § 71 SGB XII sind gegenüber anderen Leistungen nach dem SGB XII subsidiär, d.h. nachrangig. Bei sachlichen Überschneidungen mit anderen Leistungen nach dem SGB XII - vorliegend der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - sind diese vorrangig zu gewähren.

2. Grundsätzlich ist der Bedarf an Telekommunikation aus der Regelsatzleistung zu decken. Eine Übernahme entsprechender Kosten im Rahmen der Altenhilfe kommt im Regelfall nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
JAAAF-46445

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