BSG Beschluss v. - B 2 U 130/15 B

Instanzenzug: S 2 U 3699/09

Gründe:

1Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig und daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe in ihrem Schriftsatz vom nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Mit dem weiteren Schriftsatz vom konnte die Beschwerde schon deshalb nicht erstmals hinreichend begründet werden, weil dieser nach dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist einging.

2Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend macht, hätte sie ua darlegen müssen, dass eine bestimmte Rechtsfrage klärungsbedürftig ist, weil sie noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung war oder weiterhin oder erneut klärungsbedürftig ist (vgl dazu BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65), weil sich auch aus sonstigen höchstrichterlichen Entscheidungen keine ausreichenden Anhaltspunkte zu ihrer Beantwortung ergeben (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2) und weil deren Beantwortung nicht unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen ist (vgl dazu BSG SozR 1500 § 160a Nr 4). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht, denn die Klägerin benennt selbst höchstrichterliche Entscheidungen, aus denen sich nach ihrer Auffassung die zutreffende Beantwortung der von ihr formulierten Rechtsfragen ergibt. Sie macht im Kern die fehlerhafte Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das LSG geltend, auf die allein die Zulassung der Revision nicht gestützt werden kann.

3Auch das Vorliegen einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) zeigt die Klägerin nicht hinreichend auf. Zwar benennt sie das Urteil des Senats vom - B 2 U 32/03 R -, zeigt jedoch nicht in der erforderlichen Weise auf, dass das LSG nicht nur einen in dieser Entscheidung enthaltenen Rechtssatz missverstanden oder übersehen oder die Entscheidung in ihrer Tragweite verkannt und deshalb das Recht unzutreffend angewandt haben, sondern die höchstrichterliche Rechtsprechung grundsätzlich in Frage gestellt und andere rechtliche Maßstäbe entwickelt haben könnte (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34). Vielmehr rügt sie allein die nach ihrer Auffassung unzutreffende Berücksichtigung der in dieser Entscheidung des Senats aufgestellten Grundsätze und macht damit ebenfalls lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das LSG geltend.

4Schließlich wird auch das Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Allein aus den von der Klägerin geltend gemachten Umständen, dass das LSG Vorbringen nicht in den Urteilsgründen wiedergegeben habe und die Urteilsgründe unvollständig und widersprüchlich seien, kann nicht ohne weiteres auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 136 SGG (vgl hierzu zB ) oder die Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör nach § 62 SGG - wie von ihr gerügt - geschlossen werden.

5Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer entsprechenden Verfahrensweise vgl - NJW 2011, 1497).

6Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1, § 183 SGG und § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

7Der Streitwert war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und § 63 Abs 3 Gerichtskostengesetz (GKG) nach Anhörung der Beteiligten mit 80 229,49 Euro festzusetzen. Gemäß § 52 Abs 1 GKG ist die Höhe des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Rechtssache nach Ermessen zu bestimmen. Bei einem Rechtsstreit, der die Anfechtung eines Veranlagungsbescheides zum Gegenstand hat, kann das wirtschaftliche Interesse anhand der sich aus dem angefochtenen Bescheid mittelbar ergebenden Beitragsmehrbelastung beziffert werden (vgl BSGE 113, 192 = SozR 4-2700 § 157 Nr 5 RdNr 59 f). Da hier die Veranlagung der Klägerin seit nach dem bis zum geltenden Gefahrtarif streitig ist, bemisst sich der Streitwert nach der Differenz der geschuldeten Beiträge bei Veranlagung nach dem bisherigen Gefahrtarif zu der Beitragshöhe bei Veranlagung nach dem seit dem geltenden Gefahrtarif in diesen Jahren. Diese Differenz beträgt im Zeitraum vom bis entsprechend den von der Klägerin nicht beanstandeten Aufstellungen der Beklagten, die diese mit den Schriftsätzen vom und mitgeteilt hat, insgesamt 80 229,49 Euro.

Fundstelle(n):
VAAAF-46402