Insolvenzplan: Ausschlussregelung für Gläubiger mit nicht angemeldeten Forderungen
Leitsatz
Eine Regelung im Insolvenzplan, nach der Gläubiger, die ihre Forderung nicht im Verfahren angemeldet haben, in Höhe der vorgesehenen Befriedigungsquote ausgeschlossen sind, ist auch dann unzulässig, wenn der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat (Ergänzung zu , ZIP 2015, 1346).
Gesetze: § 222 Abs 1 InsO, § 226 Abs 1 InsO, § 231 Abs 1 S 1 Nr 1 InsO
Instanzenzug: LG Darmstadt Az: 5 T 410/14vorgehend AG Offenbach Az: 8 IN 2/13
Gründe
1Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Vorinstanzen haben den von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen.
2Der Senat hat mit Beschluss vom (IX ZB 75/14, ZIP 2015, 1346 Rn. 14 ff) entschieden, dass ein Insolvenzplan keine Präklusionsregeln vorsehen darf, durch welche die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen auch in Höhe der vorgesehenen Quote ausgeschlossen sind. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Zwar müssen Gläubiger in einem solchen Fall - anders als im Regelfall (§ 201 Abs. 1 InsO) - ohnehin mit dem Verlust ihrer Forderung rechnen (§ 286 InsO). Entscheidend für die Unzulässigkeit einer gewillkürten Präklusion im Insolvenzplan ist jedoch, dass Gläubiger, die ihre Forderungen nicht rechtzeitig im Insolvenzverfahren anmelden, auch von einer Beteiligung an der vorgesehenen Befriedigungsquote ausgeschlossen werden. Insoweit rechtfertigt die Möglichkeit einer späteren Restschuldbefreiung keine andere Beurteilung. Die Restschuldbefreiung erstreckt sich auf sämtliche Gläubiger, gleichviel ob sie sich am Insolvenzverfahren beteiligt haben oder nicht (§ 301 Abs. 1 InsO). Eine unterschiedliche Rechtsstellung, die es zuließe, diejenigen Gläubiger, die ihre Forderung nicht rechtzeitig angemeldet haben, im Insolvenzplan von einer Beteiligung an der vorgesehenen Befriedigungsquote auszuschließen, besteht deshalb nicht (vgl. § 222 Abs. 1 Satz 1, § 226 Abs. 1 InsO). Die Begründung im Beschluss vom (aaO Rn. 15 f) gilt auch in einem solchen Fall.
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2015:031215IXZA32.14.0
Fundstelle(n):
DB 2016 S. 230 Nr. 4
DB 2016 S. 6 Nr. 2
NJW 2016 S. 1015 Nr. 14
NJW 2016 S. 8 Nr. 4
NJW-RR 2016 S. 372 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 4/2016 S. 246
StuB-Bilanzreport Nr. 3/2016 S. 123
WM 2016 S. 134 Nr. 3
ZIP 2016 S. 85 Nr. 2
IAAAF-46334