§ 10 Bestehensregelung
(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die einzelnen Prüfungsbereiche folgendes Gewicht:
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1. Geschäftsprozesse | 40 Prozent, |
2. Kaufmännische
Steuerung und Kontrolle | 20 Prozent, |
3. Wirtschafts- und
Sozialkunde | 10 Prozent, |
4. Einsatzgebiet | 30 Prozent. |
(2) 1Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und die übrigen Prüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsbereich die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. 2Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. 3Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(3) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
im Gesamtergebnis,
im Prüfungsbereich Geschäftsprozesse,
in mindestens einem der beiden schriftlichen Prüfungsbereiche Kaufmännische Steuerung und Kontrolle und Wirtschafts- und Sozialkunde sowie
im Prüfungsbereich Einsatzgebiet
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. 2Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAF-46307