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ZahnmedAusbV § 18

Abschnitt 3: Schlussvorschriften

§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die am bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn

  1. die Vertragsparteien dies vereinbaren und

  2. der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.

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NAAAJ-64149

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