ZahnmedAusbV § 18
Abschnitt 3: Schlussvorschriften
§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die am bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn
die Vertragsparteien dies vereinbaren und
der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
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NAAAJ-64149