Auch eine nur mittelbare Vorteilsverschaffung und damit der unmittelbare Vorteil bei einer dem Gesellschafter nahe stehenden
Person kann für eine vGA genügen.
Zum Begriff der „nahe stehenden Person”.
Ist der Tatbestand des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG erfüllt, sind die Rechtsfolgen der vGA trotz des Vorliegens des Tatbestandes
einer vGA nicht zu ziehen.
Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, wenn aus gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung unterhalten wird;
darunter fällt auch der Betrieb von Bädern.
Die Anwendung des § 8 Abs. 7 KStG setzt nicht voraus, dass die KapG den dauerdefizitären Betrieb selbst betreibt. Es ist
ausreichend, wenn ein derartiger Betrieb nur verpachtet wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2016 S. 2690 Nr. 46 EFG 2016 S. 224 Nr. 3 BAAAF-45710
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