Umsatzsteuer: Leistungen einer Tanzschule umsatzsteuerbefreit?
Leitsatz
Zu den umsatzsteuerbefreiten Umsätzen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Buchst bb UStG.
Die in der vorgenannten Norm bezeichneten Leistungen müssen ihrer Art nach den Zielen der Berufs- und Berufsfortbildung dienen.
Ob ein Unternehmer sich dem Auszubildenden gegenüber zivilrechtlich zur Ausführung der Leistung verpflichtet hat und ob er
einen Zahlungsanspruch gegen den Träger der Ausbildung hat, ist insoweit irrelevant.
Für die Frage der Steuerbefreiung kommt es darauf an, ob vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden und ob die Leistungen
der Klin. (Tanzschule) der bloßen Freizeitgestaltung gedient haben.
Tanzschulen, die von ihrer Zielsetzung auch reine Freizeitgestaltung sind, sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.
Kurse für „Mütter mit Babys”, „Hochzeitstänze” oder völlig offene Teilnehmerkreise (z. B. Kurse „Pilates”, „Rückfitness”)
sind reine Freizeitgestaltung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 149 Nr. 2 UStB 2016 S. 143 Nr. 5 EAAAF-45709
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.