Voraussetzung für die Option zur Tonnagesteuer
ist, dass eine Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen
im internationalen Verkehr besteht
Leitsatz
1. Wird der schuldrechtliche
Vertrag über die Veräußerung schon innerhalb eines Jahres seit dem
Zeitpunkt geschlossen, zu dem erstmals alle übrigen Voraussetzungen
des § 5a EStG vorlagen (Jahresfrist), so spricht eine widerlegliche
Vermutung dafür, dass die Einschiffsgesellschaft schon zu Beginn
der Jahresfrist nicht die nach § 5a EStG zusätzlich erforderliche
Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen hatte.
2. Dem Steuerpflichtigen obliegt
die Darlegungs- und Beweislast für das Widerlegen der widerlegbaren
Vermutung. Entscheidend ist, ob im Zeitpunkt der Inbetriebnahme
des Schiffes die Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen bestanden
hat.
3. Die Absicht zum langfristigen
Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr scheitert
nicht bereits am Vorhandensein einer bedingten Veräußerungsabsicht,
denn eine solche besteht bei jedem Kaufmann. Entscheidend ist, ob
die Absicht, das Schiff langfristig selbst zu betreiben, bereits
grundsätzlich vorliegt. Dabei bedeutet Absicht bereits vom Wortsinn
her mehr als nur die Möglichkeit, also mehr als nur einen bedingten
Vorsatz, das Schiff auch langfristig selbst zu betreiben. Es reicht
nicht aus, dass das langfristige Betreiben eine von mehreren nahezu
gleichen Möglichkeiten darstellt. Aus dem Fehlen einer unbedingten
Veräußerungsabsicht folgt deshalb nicht zwingend die Absicht, das
Schiff langfristig selbst zu betreiben. Ist der Steuerpflichtige
noch unentschlossen und gegenüber allen Nutzungsoptionen offen,
liegt die Absicht, das Schiff langfristig selbst zu betreiben, gerade
noch nicht vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 725 Nr. 9 FAAAF-45697
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