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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 K 225/14

Gesetze: FGO § 6, FGO § 51, FGO § 76, FGO § 79a, FGO § 90, FGO § 90a, FGO § 92, ZPO § 42, ZPO § 43, ZPO § 45, ZPO § 128

Richterablehnung nach schriftlicher Einlassung im finanzgerichtlichen Verfahren - Anhaltspunkte für unsachliche Einstellung

Leitsatz

1. Auf das finanzgerichtliche Verfahren ist wegen der Möglichkeit eines Gerichtsbescheids nicht die für den Zivilprozess vertretene Auffassung zu übertragen, dass die Einreichung eines Schriftsatzes nur im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO, vgl. § 90 Abs. 2 FGO) als Einlassung zum Verlust des Ablehnungsrechts führt (Anschluss an die stillschweigend geänderte BHF-Rspr.).

2. Aus behaupteten richterlichen Verfahrensverstößen oder Hinweisfehlern lässt sich eine Befangenheitsbesorgnis nur bei zusätzlichen Anhaltspunkten für eine unsachliche Einstellung ableiten.

Fundstelle(n):
HAAAF-45692

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