Ausbildung zur Physiotherapeutin, Fachoberschulbesuch und Studiengang „Bachelor of Science Physiotherapie” als kindergeldrechtlich
„erstmalige Berufsausbildung”
keine kindergeldrechtliche Berufsausbildung bei zeitlich nur geringem Umfang eines Studiengangs von fünf Semesterwochenstunden
Leitsatz
1. Es kann eine einheitliche „erstmalige Berufsausbildung” i. S. v. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG 2012 vorliegen, wenn die volljährige
Tochter nach dem Realschulabschluss vorhat, den Studiengang „Bachelor of Science Physiotherapie” aufzunehmen, und dazu zunächst
eine dreijährige Ausbildung zur Physiotherapeutin absolviert, im unmittelbaren Anschluss daran nach einem einjährigen Fachhochschulbesuch
die für die Aufnahme des Studiums erforderliche Fachhochschulreife erlangt und anschließend sofort den Studiengang „Bachelor
of Science Physiotherapie” „Physiotherapie mit dem Profil Präventions- und Rehabilitationssport –dual–” mit einer Regelstudienzeit
von 9 Semestern) aufnimmt.
2. Sieht der duale Studiengang „Bachelor of Science Physiotherapie” aber in den ersten sechs Semestern unter der Woche die
Durchführung einer externen Ausbildung an einer staatlich anerkannten Fachschule zum Physiotherapeuten vor, findet deswegen
ein Studium an der Hochschule in dieser Zeit nur in Wochenendblöcken in einem auf das Semester hochgerechneten zeitlichen
Umfang von lediglich fünf Semesterwochenstunden statt, kann die Tochter, weil ihre bereits abgeschlossene Ausbildung voll
auf das Studium angerechnet wird, während der ersten sechs Semester unter der Woche frei und unabhängig über ihre Zeit verfügen
und arbeitet sie wöchentlich 20 bis 30 Stunden in einer privaten Krankengymnastikpraxis, so befindet sich die Tochter angesichts
des nur geringen zeitlichen Aufwands für das Studium in den ersten sechs Semestern kindergeldrechtlich nicht in Berufsausbildung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 10/2016 S. 683 SAAAF-45684
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