2. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass nach § 1 Abs. 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung zu den Zielen der
Fahrausbildung neben den verkehrstechnischen Fähigkeiten auch das Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und eine realistische
Selbsteinschätzung, Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten und das Bewusstsein
für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren sowie Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum gehören – Fähigkeiten
also, die über die bloße Beherrschung von Fahrzeug und Verkehrsregeln deutlich hinausgehen. Dies kann ein Gemeinwohlinteresse
begründen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 12 Nr. 39 DStRE 2016 S. 1460 Nr. 23 EFG 2016 S. 320 Nr. 4 KÖSDI 2016 S. 19675 Nr. 2 IAAAF-45683
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