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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 1883/12

Gesetze: AO § 69 S. 1, AO § 34 Abs. 1, AO § 191 Abs. 1 S. 1, AO § 219 S. 1, FGO § 102, KStG § 8 Abs. 3 S. 2

Haftung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers infolge unterbliebener Mittelvorsorge hinsichtlich einer Körperschaftsteuerschuld der GmbH infolge einer dem Grunde durch Einspruch und Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid bestrittenen vGA der GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer

Anforderungen an Leistungsgebot gegen Haftungsschuldner

Leitsatz

1. Ist nach einer Betriebsprüfung bei einer GmbH ein geänderter Körperschaftsteuerbescheid ergangen, in dem u. a. eine zu einer erheblichen Körperschaftsteuernachzahlung führende vGA an den Gesellschafter-Geschäftsführer besteuert worden ist, so muss der Gesellschafter-Geschäftsführer zur Vermeidung einer späteren Haftungsinanspruchnahme infolge einer später eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der GmbH auch dann finanzielle Vorsorge hinsichtlich dieser Steuerverbindlichkeit der GmbH treffen, wenn die vGA dem Grunde nach bestritten, Einspruch sowie später Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid eingelegt werden und wenn Aussetzung der Vollziehung für die streitige Körperschaftsteuer beantragt und gewährt worden ist.

2. Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer kurz nach Erhalt des streitigen Körperschaftsteuerbescheids und noch vor Ablauf der Einspruchsfrist als Geschäftsführer abberufen und erst später wieder erneut als Geschäftsführer bestellt worden, so ist er erst ab dem Zeitpunkt der erneuten Bestellung zur Mittelvorsorge hinsichtlich der streitigen Körperschaftsteuerschuld der GmbH verpflichtet. Ist die GmbH zu diesem Zeitpunkt noch zahlungsfähig und unterlässt der Geschäftsführer gleichwohl die gebotene Mittelvorsorge, so handelt er grob fahrlässig i. S. d. § 69 S. 1 AO und haftet für die Körperschaftsteuerschuld der GmbH, wenn die GmbH später zahlungsunfähig wird und die nach weitgehend erfolglosem Klageverfahren nunmehr fällige Körperschaftsteuer nicht mehr zahlen kann.

3. Ergeht nach Erlass eines Haftungsbescheids eine Zahlungsaufforderung (sog. Leistungsgebot), sind im Verfahren über die Anfechtung des Leistungsgebots nur Einwendungen zulässig, die sich gegen die Zulässigkeit des Leistungsgebots selbst, nicht aber gegen den zugrundeliegenden Verwaltungsakt (Haftungsbescheid) richten.

4. Für die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners gem. § 219 Satz 1 AO ist es ausreichend, dass die Finanzbehörde zu der Annahme gelangt, dass eine Vollstreckung beim Steuerschuldner aussichtslos sein wird. Nicht erforderlich ist die Gewissheit der Erfolglosigkeit der Vollstreckung, der Nachweis einer solchen durch erfolglose Vollstreckungsversuche oder ein besondere Grund für die haftungsrechtliche Inanspruchnahme. Eine Haftungsinanspruchnahme ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vollstreckungsversuche der Finanzbehörde bei einer zahlungsunfähigen GmbH erfolglos geblieben sind und nur eine Briefkastenanschrift, aber kein Konto oder andere Vollstreckungsmöglichkeiten ermittelt werden konnten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
XAAAF-45678

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