Kindergeld: Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
Leitsatz
Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem
Staat haben, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, werden nicht berücksichtigt.
Die Anknüpfung der Kindergeldberechtigung an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes ist als Ausprägung
des Territorialitätsprinzips nicht sachwidrig und verstößt nicht gegen Art. 3 GG.
Zu den Umständen, die auf Beibehaltung und Nutzung einer Wohnung schließen lassen.
Ob ein Kind, das sich zum Zwecke des Schulbesuchs mehrere Jahre im Ausland aufhält, seinen inländischen Wohnsitz beibehält,
ist unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Haben sich Kinder weniger als drei Monate pro Jahr in Deutschland aufgehalten und hatten ihre Aufenthalte im Wesentlichen
Ferien- oder Besuchscharakter, wird ein Wohnsitz im Inland dadurch nicht begründet.
Zu den Verpflichtungen von Kindergeldbeziehern, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistungen erheblich sind, der
zuständigen FK mitzuteilen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAF-45676
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