Der Einbringungsgewinn i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG, den ein Einbringender durch die Veräußerung von Anteilen innerhalb
eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Einbringung einer Kommanditbeteiligung erzielt, ist im Rahmen der einheitlichen
und gesonderten Gewinnfeststellung der KG zu erfassen und nicht unmittelbar bei der Einkommensteuerveranlagung des Einbringenden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 252 Nr. 3 GmbHR 2016 S. 612 Nr. 11 JAAAF-45674
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