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Grundlagen - Stand: 28.09.2024

Solidaritätszuschlag

Michael Meier

I. Definition Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag ist eine vom bis zum sowie seit dem (bisher) zeitlich unbefristet erhobene Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, die der Finanzierung der Vollendung der Einheit Deutschlands dient (www.bundesfinanzministerium.de, Lexikon Steuern A - Z).

II. Rechtscharakter und Steuerpflicht

1. Rechtscharakter

  • Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 SolZG).

  • Es handelt sich um eine Steuer (und nicht um eine steuerliche Nebenleistung, § 3 Abs. 1 AO ).

  • Die Ertragshoheit liegt allein beim Bund (Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG ).

  • Es handelt sich um eine nicht abzugsfähige Steuer vom Einkommen im Sinne von § 12 Nr. 3 EStG.

  • Der Solidaritätszuschlag ist eine Steuer vom Einkommen im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen.

2. Steuerpflicht

Abgabepflichtig sind alle unbeschränkt oder beschränkt Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflichtigen sowie erweitert beschränkt Einkommen- oder Körperschaftsteuersteuerpflichtige (§ 2 SolZG).

III. Bemessungsgrundlage und Zuschlagshöhe

1. Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage sind die Körperschaftsteuer sowie die Einkommensteuer in allen ihren Erhebungsformen (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Steuerabzug nach § 50a EStG, § 3 Abs. 1 SolZG). Auch die Nachsteuer im Sinne des § 34a Abs. 4 S. 2 EStG erhöht die festzusetzende Einkommensteuer und damit die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag.

Bei der Einkommensteuer sind in allen Fällen die Kinderfreibeträge zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 2 SolZG, § 51a Abs. 2 EStG). Abweichend von der Behandlung bei der Lohnsteuer (Zahlung von Kindergeld anstelle des Abzugs der Kinderfreibeträge) werden bei der Bemessung des Solidaritätszuschlags im Lohnsteuerabzugsverfahren Kinderfreibeträge abgezogen (§ 3 Abs. 2a SolzG).

Bei Lohnsteuer-Pauschalierung ist die pauschale Lohnsteuer Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag.

Die Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheide sind Grundlagenbescheide für Festsetzung des Solidaritätszuschlags, auch im Vorauszahlungsverfahren.

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