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Grundlagen - Stand: 28.09.2024

Kindergeld

Michael Meier

I. Definition Kindergeld

Das Kindergeld ist dazu bestimmt, im laufenden Kalenderjahr das steuerliche Existenzminimum eines Kindes einschließlich des Bedarfs für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung von der Einkommensteuer frei zu stellen.

Soweit es dazu nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie (§ 31 Satz 2 EStG). Soweit es nicht ausreicht, erfolgt die Freistellung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch den Abzug von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG (§ 31 Satz 4 EStG).

Das Kindergeld ist Bestandteil des Familienleistungsausgleichs.

Vom Kindergeld zu unterscheiden ist das Baukindergeld zur Förderung selbstgenutzten Wohneigentums, das durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau gezahlt wird.

II. Kindergeld seit 1996 nach dem EStG

1. Anspruchsberechtigung (A 1 DA-KG 2024, )

Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld ist, dass der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (A 2 DA-KG 2024, ).

  • auch: erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht

  • auch: unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auf Antrag (A 2.2 DA-KG 2024, ); allerdings nur für die Monate, in denen der Kindergeldberechtigte inländische Einkünfte erzielt hat. Hierbei ist auf den Zeitraum der Ausübung der Tätigkeit oder der Nutzungsüberlassung (bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) abzustellen.

  • Ausländer müssen zusätzlich im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sein (A 4 DA-KG 2024, ). Eine Duldung reicht nicht aus, ebenso ein Anspruch auf einen derartigen Aufenthaltstitel. Wird ein Aufenthaltstitel rückwirkend erteilt, hat dies kindergeldrechtlich keine Rückwirkung, da der tatsächliche „Besitz” des Titels Voraussetzung für den Kindergeldanspruch ist. Das FG Niedersachsen hält die Ungleichbehandlung für verfassungswidrig; seine Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht waren jedoch entweder unzulässig oder betrafen eine alte Gesetzesfassung.

  • EU-Bürger benötigen nur dann einen Aufenthaltstitel, wenn sie kein Recht auf Freizügigkeit haben. Diese Feststellung oblag für vor dem liegende Zeiträume allein den Ausländerbehörden und den Verwaltungsgerichten. Für nach dem beginnende Zeiträume besteht eine uneingeschränkte Prüfungskompetenz der Familienkasse für die Freizügigkeitsberechtigung des Antragstellers. Dies gilt auch dann, wenn die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt hat. Der Bescheid der Ausländerbehörde entfaltet bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs keine (echte) Tatbestandswirkung.

  • Ausländer, die vergeblich die Anerkennung als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit begehren, haben auch für die Zeiten, in denen sie zu Unrecht im Besitz deutscher Ausweispapiere sind, keinen Kindergeldanspruch

  • Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts obliegt dem Steuerpflichtigen.

Ab dem ist zwingend die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes anzugeben (A 22 DA-KG 2024, ).

Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt (A 24 DA-KG 2024, ). Dies ist verfassungsgemäß.

Existieren mehrere Berechtigte (A 25 DA-KG 2024, ), so

  • erhält derjenige Kindergeld, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat; zieht das Kind auf eigenen Entschluss zum anderen Elternteil, wird dieser kindergeldberechtigt
    Sind zu Beginn eines Monats nur Kindergeldberechtigte vorhanden (z. B. leibliche Eltern), die das Kind nicht in ihren Haushalt aufgenommen haben, bleiben diese für diesen Monat gegenüber einem im Laufe des Monats hinzutretenden weiteren Anspruchsberechtigten (z. B. Pflegeeltern) auch dann vorrangig kindergeldberechtigt, wenn der hinzugetretene Kindergeldberechtigte das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Der durch die Haushaltsaufnahme bewirkte Vorrang kann erst ab dem Folgemonat berücksichtigt werden.

  • können mehrere Berechtigte bei gemeinsamem Haushalt den Berechtigten bestimmen; die Bestimmung gilt bis zum Widerruf (nicht dagegen im Fall der Trennung der Eltern, wenn das Kind ausschließlich im Haushalt eines der beiden Elternteile lebt) und kann grundsätzlich nicht rückwirkend geändert werden, Die Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten gem. § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG kann nur einvernehmlich erfolgen und setzt deshalb eine Einigung der Eltern voraus. Bei der Berechtigtenbestimmung, ihrer Änderung und ihrem Widerruf handelt es sich jeweils um empfangsbedürftige Willenserklärungen, die nach Zugang bei den zuständigen Familienkassen rechtsgestaltend den Kindergeldanspruch einer bestimmten natürlichen Person begründen oder beenden. Auch für solche gegenüber einer Behörde abzugebende Willenserklärungen gelten die Vorschriften des § 130 Abs. 1 und 2 BGB. Ein Widerruf der Bestimmung des nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG vorrangig Kindergeldberechtigten für die Zukunft wird erst wirksam, wenn der Widerruf allen Beteiligten, also insbesondere auch der für den bisher vorrangig Kindergeldberechtigten zuständigen Familienkasse, bekannt geworden ist.

  • bestimmt auf Antrag das Familiengericht den Berechtigten,

  • geht die Berechtigung von Eltern der Berechtigung von Großeltern vor,

  • können bei gemeinsamem Haushalt Eltern zu Gunsten von Großeltern auf ihre Berechtigung verzichten.

  • kann die Familienkasse die Rückforderung des Kindergeldes vom nachrangig Berechtigten aus Vereinfachungsgründen unterlassen, wenn dieser das an ihn ausgezahlte Kindergeld an den vorrangig Berechtigten weitergeleitet hat und dieser erklärt, dass er seinen Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld als erfüllt ansieht.

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