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Grundlagen - Stand: 28.09.2024

Kinderfreibetrag

Michael Meier

I. Definition des Kinderfreibetrags

Der Kinderfreibetrag stellt das steuerliche Existenzminimum eines Kindes einschließlich des Bedarfs für Betreuung und Ausbildung von der Einkommensteuer frei und ist Bestandteil des Familienleistungsausgleichs. Er wird ausschließlich im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren berücksichtigt. Bis dahin erfolgt die steuerliche Entlastung durch Zahlung von Kindergeld (vgl. IV. Günstigerprüfung).

Voraussetzung für den Abzug eines Kinderfreibetrags ist, dass beim Steuerpflichtigen ein Kind steuerlich zu berücksichtigen ist. Vgl. hierzu im Einzelnen das Stichwort „Steuerentlastung durch Kinder“.

II. Höhe des Kinderfreibetrags

Je Kind wird bei jedem Elternteil abgezogen (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG)

  • ein Kinderfreibetrag von 3.192 € (ab 2024), 3.012 € (2023), 2.810 € (2022), 2.730 € (2021) bzw. 2.586 € (2020) für das sächliche Existenzminimun sowie

  • ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.464 € (bis 2020: 1.320 €).

Ein Kinderfreibetrag von 6.384 € (ab 2024), 6.024 € (2023), 5.620 € (2022), 5.460 € (ab 2021) bzw. 5.172 € (2020), 4.980 € (2019) und 4.788 € (2018) sowie ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.928 € (bis 2020: 2.640 €) wird abgezogen, wenn

  • das Kind bei zusammen veranlagten Ehegatten zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht,

  • der andere Elternteil verstorben ist,

  • der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist,

  • der andere Elternteil nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist,

  • der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist,

  • der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder

  • das Kind nur zum Steuerpflichtigen in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.

Durch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 sollen die Kinderfreibeträge für 2024 auf 3.305 €/6.612 € und durch das Steuerfortentwicklungsgesetz (ehemals Zweites Jahressteuergesetz 2024) für 2025 auf 3.336 €/6.672 € und ab 2026 auf 3.414 €/6.828 € angehoben werden.

Liegen die Voraussetzungen nicht während des ganzen Kalenderjahres vor, werden die Beträge gezwölftelt.

Ist das Kind nicht unbeschränkt steuerpflichtig, werden die Beträge nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats gekürzt.

Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf werden bei der Veranlagung nur abgezogen, sofern dies günstiger als das im Laufe des Kalenderjahres gezahlte Kindergeld ist. Voraussetzung für den Abzug der Freibeträge ist die Identifizierung des Kindes durch die steuerliche Identifikationsnummer.

Das FG Niedersachsen hält die Kinderfreibeträge in 2014 für in verfassungswidriger Weise zu niedrig und hat die Frage deshalb dem BVerfG vorgelegt.

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